Das Österreichische Bergrecht wird durch das Mineralrohstoffgesetz – MinroG – geregelt.

 

1999 in Kraft getreten ersetzt es das Berggesetz 1975 und bestimmt u.a. die Beziehungen zwischen Behörden, Bergbautreibenden, Grundeigentümern und Anrainern.

 

Als wichtigstes Element kann die Einteilung in verschiedene Gruppen mineralischer Rohstoffe angesehen werden, da je nach chemischem Inhalt einer Lagerstätte verschiedene Behörden zuständig sind und unterschiedliche Genehmigungsverfahren nötig sind. Auch orientieren sich die Rechte und Pflichten der betroffenen Parteien an diesen Rohstoffgruppen.

 

Diese Gruppen sind:

 

Bergfreie mineralische Rohstoffe

Bundeseigene mineralische Rohstoffe

Grundeigene mineralische Rohstoffe

 

Bergfreie mineralische Rohstoffe umfassen Mineralgemenge und Gesteine, aus welchen bestimmte Elemente wie Gold, Silber, Platin und Platinmetalle, Eisen, Nickel, Kupfer, Chrom u.a. gewonnen werden können. Weiters zählen einige Minerale höherer wirtschaftlicher Qualität wie Gips, Grafit oder Kohle zu dieser Gruppe und sind auf Grund ihrer großen volkswirtschaftlichen Bedeutung dem Eigentumsrecht an Grund und Boden entzogen. Auch einige bedeutendere Gesteine wie Magnesit, hochreine Kalke oder manche basaltischen Gesteine zählen zu den bergfreien Rohstoffen,  verbleiben jedoch im Verfügungsrecht des Grundeigentümers.

Bundeseigene Rohstoffe sind Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze, Kohlenwasserstoffe sowie Rohstoffe, die Uran und Thorium enthalten. Auch diese sind dem Eigentumsrecht an Grund und Boden entzogen und stehen im Eigentum des Staates.

Alle mineralischen Rohstoffe die nicht zu diesen beiden Gruppen zählen sind grundeigene mineralische Rohstoffe und stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Es handelt sich hierbei um Rohstoffe welche massenhaft vorkommen wie Schotter, unreines Kalkgestein, Gneise, Schiefer und ähnliche.

Grundsätzliche Voraussetzung zum Erlangen einer Bergbaugenehmigung für grundeigene oder bergfreie mineralische Rohstoffe ist der Nachweis der Lagerstätte bzgl. des Inhaltes der Lagerstätte und auch der räumlichen Ausdehnung. Zu diesem Zweck ist eine geologisch – lagerstättenkundliche Beschreibung vorgesehen, an Hand welcher die Behörden eine Einteilung in die verschiedenen Rohstoffgruppen vornehmen können. Im Allgemeinen sind die Bezirksverwaltungsbehörden für grundeigene Rohstoffe zuständig, während bergfreie Rohstoffe den Montanbehörden des Bundes unterstehen.

Um nach bergfreien mineralischen Rohstoffen zu Schürfen, damit ist das Erschließen und Untersuchen solcher Vorkommen gemeint, bedarf es einer sog. Schurfberechtigung. Mit dieser wird das ausschließliche Recht erworben, in einem von der Behörde genehmigten Gebiet eine Lagerstätte zum Feststellen der Abbauwürdigkeit zu erschließen und zu untersuchen. Weiters kann die Verleihung von Bergwerksberechtigungen an andere ausgeschlossen werden.